Artikel 1: Wesen und Zweck
Die Konferenz Schweizerischer Gymnasialrektorinnen und Gymnasialrektoren (KSGR) ist ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff. mit Sitz am Wohnort der Präsidentin/des Präsidenten.
Die KSGR vertritt die Interessen der Gymnasien auf Bundesebene und auf interkantonaler Ebene und unterstützt ihre Mitglieder in den Kantonen.
Die KSGR bezweckt die Förderung des gymnasialen Unterrichts in der Schweiz. Sie fördert den Gedankenaustausch und die Information ihrer Mitglieder in Fragen der gymnasialen Bildung, der Schulentwicklung, der Erziehung und der Schulführung.
Die KSGR arbeitet mit den andern Konferenzen der Sekundarstufe II und der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) zusammen. Sie sucht den Kontakt zu weiteren Institutionen des tertiären Bildungsbereichs bzw. zu deren Konferenzen.
Zur Vertretung ihrer Interessen kann die KSGR Mitglied anderer Konferenzen oder Organisationen werden.
Artikel 2: Mitgliedschaft
Der KSGR können die Rektorinnen und Rektoren der vom Bund anerkannten Gymnasien und Maturitätsschulen für Erwachsene sowie der Gymnasien an Schweizer Schulen im Ausland als Mitglieder beitreten.
Über Mitgliedschaften von Schulen mit spezieller Struktur entscheidet der Vorstand.
Rektorinnen und Rektoren von Gymnasien, deren Maturitätsausweise vom Bund noch nicht anerkannt sind, können den Mitgliederstatus eines Gastes der Konferenz erhalten. Sie haben kein Stimm- und kein Wahlrecht. Sie haben keinen Jahresbeitrag zu entrichten.
Zu den Arbeiten der KSGR sind auch jene Rektorinnen und Rektoren eingeladen, die im Hinblick auf die Eröffnung einer neuen Schule bereits von den Behörden ernannt worden sind. Sie haben kein Stimmrecht und zahlen keine Jahresbeiträge.
Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer Tagung verhindert ist, kann sich durch eine Delegierte/einen Delegierten vertreten lassen. Der Vorstand ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter hat Stimmrecht.
Artikel 3: Organe
Organe von KSGR sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionsstelle.
Artikel 4: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von 20 Mitgliedern einberufen werden.
Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens einen Monat im voraus eingeladen. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung für nicht traktandierte Geschäfte sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten in schriftlicher Form einzureichen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Artikel 5: Kompetenzen der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin/des Präsidenten,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Jahresbeiträge,
- Kenntnisnahme von den Berichten der Vertreterinnen/der Vertreter der KSGR in den offiziellen Kommissionen,
- Beschlussfassung zu Anträgen,
- Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des Vorstands,
- Wahl der Revisionsstelle,
- Statutenänderungen.
Artikel 6: Vorstand
Der Vorstand umfasst fünf bis neun Mitglieder. Er besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Aktuarin/dem Aktuar, der Kassierin/dem Kassier und den weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Jahresversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Für den Präsidenten/die Präsidentin ist eine einmalige Wiederwahl, für die übrigen Vorstandsmitglieder sind mehrere Wiederwahlen möglich.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 7: Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er vertritt den Verein gegen aussen.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (gemäss Art. 2 und 9)
- Vertretung der KSGR in anderen Konferenzen oder Organisationen und in Vernehmlassungen offizieller Stellen des Bundes,
- Bezeichnung der Mitglieder der KSGR, welche diese in den offiziellen Kommissionen und Organen, in welche die KSGR eine Delegation entsenden kann, vertreten,
- Organisation der jährlichen Tagungen,
- Information der Mitglieder über aktuelle Fragen und Anliegen der KSGR.
Artikel 8: Revisionsstelle
Die Jahresversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder eine Revisionsstelle mit zwei Revisorinnen/Revisoren für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, erstattet der Jahresversammlung Bericht und stellt Anträge.
Artikel 9: Mitgliederbeiträge
Die Kosten der Konferenz werden durch einen Jahresbeitrag gedeckt, dessen Höhe die Jahresversammlung jedes Jahr festsetzt. Der Jahresbeitrag setzt sich aus einem Beitrag pro Mitglied und einem Beitrag, der sich nach der Zahl der Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der Schule richtet, zusammen. Der Beitrag pro Mitglied beträgt maximal 300.- sFr., derjenige pro Schule maximal 1000.- sFr.
Ein Mitglied, das trotz Mahnung die Zahlung des Jahresbeitrags bis zum Ende des Kalenderjahres nicht geleistet hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus der KSGR ausgeschlossen werden.
Artikel 10: Haftung
Für die Verbindlichkeiten von KSGR haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Haftung der Mitglieder ist durch den Jahresbeitrag begrenzt.
Artikel 11: Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins
Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vermögen auf die Schulen, deren Rektorin oder Rektor Mitglied ist, aufgeteilt.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom November 1977 (samt der Revision vom 15.5.1996). Sie treten nach der Genehmigung durch die Jahresversammlung in Kraft.
Im Zweifelsfall gilt die deutsche Fassung.
Von der Jahresversammlung der KSGR genehmigt am 2. Mai 2005 in Langenthal
Der Präsident: Arno Noger
Der Aktuar: Thomas Multerer